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   BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97   

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BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97 (https://dejure.org/1998,2290)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1998 - 9 C 18.97 (https://dejure.org/1998,2290)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1998 - 9 C 18.97 (https://dejure.org/1998,2290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Rechtswirkung eines Staatsangehörigkeitsausweises - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in ...

  • Judicialis

    RuStAG § 39; ; RuStAG § 4 Abs. 1; ; 1. StARegG § 1 Abs. 1 Buchst. d; ; Versailler Vertrag Art. 91 Abs. 1 und 3; ; Wiener Abkommen Art. 6 Abs. 1; ; Wiener Abkommen Art. 12 § 1; ; BV... FG § 1 Abs. 2 Nr. 3; ; BVFG § 6 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatsangehörigkeitsrecht; Vertriebenenrecht; Aussiedlerin aus Polen; deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters; Verlust der Reichsangehörigkeit des Großvaters aufgrund des Versailler Vertrags; Eintragung des Vaters in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste; Bekenntnis des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1999, 560 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95

    Staatsangehörigkeitsrecht: Verlust der Reichsangehörigkeit im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97
    Diese Regelung steht einerseits mit Art. 25 GG in Einklang (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - BVerwGE 95, 228) und bewirkt andererseits keine nach Art. 16 Abs. 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit (Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - BVerwGE 100, 139).

    Sein Zweck beschränkt sich auf die Ermöglichung einer tatbestandsmäßigen Abgrenzung des Personenkreises, der im Vertreibungsgebiet in der maßgeblichen Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufgrund seines damaligen Verhaltens, nämlich eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet wurde (Urteil vom 17. Oktober 1989 BVerwG 9 C 18.89 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, S. 43; Urteil vom 12. Dezember 1995 BVerwG 9 C 113.95 BVerwGE 100, 139, 145).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (Urteil vom 16. Februar 1993 BVerwG 9 C 25.92 a.a.O. S. 74; Urteil vom 8. November 1994 BVerwG 9 C 472.93 a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1995 BVerwG 9 C 113.95 a.a.O. S. 144, 145).

  • BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 340.93

    Staatsangehörigkeit - Deutsche Volksliste

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97
    Diese Regelung steht einerseits mit Art. 25 GG in Einklang (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - BVerwGE 95, 228) und bewirkt andererseits keine nach Art. 16 Abs. 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit (Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - BVerwGE 100, 139).

    Die deutsche Volkszugehörigkeit ist dabei nach § 6 BVFG a.F. zu beurteilen (stRspr, vgl. Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - a.a.O. S. 235 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 17.79

    Vertriebene - Aussiedler - Vertreibungsgebiet - Deutscher Staatsangehöriger -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97
    Die Klägerin hat das Aussiedlungsgebiet aber auch nicht als deutsche Staatsangehörige verlassen, denn beim Verlassen Polens, dem maßgebenden Zeitpunkt für das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit (Urteil vom 22. August 1979 BVerwG 8 C 17.79 - BVerwGE 58, 259), ist sie keine deutsche Staatsangehörige gewesen.

    Zum einen war der Staatsangehörigkeitsausweis bis zum 10. Dezember 1995 befristet und nach der Entscheidung vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 17.79 - (a.a.O. S. 264) seither ohnehin wirkungslos.

  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97
    Aus einer Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste kann angesichts der dafür maßgebenden diffusen Kriterien für sich allein weder auf ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten geschlossen werden, noch kann ihr eine hinreichende Indizwirkung beigemessen werden; dies hat der Senat in den Urteilen vom 16. Februar 1993 BVerwG 9 C 25.92 (BVerwGE 92, 70) und vom 8. November 1994 BVerwG 9 C 472.93 (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75) ausgeführt.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (Urteil vom 16. Februar 1993 BVerwG 9 C 25.92 a.a.O. S. 74; Urteil vom 8. November 1994 BVerwG 9 C 472.93 a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1995 BVerwG 9 C 113.95 a.a.O. S. 144, 145).

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97
    Aus einer Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste kann angesichts der dafür maßgebenden diffusen Kriterien für sich allein weder auf ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten geschlossen werden, noch kann ihr eine hinreichende Indizwirkung beigemessen werden; dies hat der Senat in den Urteilen vom 16. Februar 1993 BVerwG 9 C 25.92 (BVerwGE 92, 70) und vom 8. November 1994 BVerwG 9 C 472.93 (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75) ausgeführt.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (Urteil vom 16. Februar 1993 BVerwG 9 C 25.92 a.a.O. S. 74; Urteil vom 8. November 1994 BVerwG 9 C 472.93 a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1995 BVerwG 9 C 113.95 a.a.O. S. 144, 145).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97
    Das ergibt sich - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) zutreffend ausgeführt hat - daraus, daß sie bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland der deutschen Sprache nicht mächtig war.

    Es kommt darauf an, ob Deutsch seine Muttersprache geworden ist oder ob er jedenfalls die deutsche Sprache als bevorzugte Umgangssprache im persönlich-häuslichen Bereich in der maßgebenden Zeit ganz überwiegend gebraucht hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336; Urteil vom 15. Mai 1990 BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O.; Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214).

  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 18.89

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Zugehörigkeit zum deutschen Volk

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97
    Sein Zweck beschränkt sich auf die Ermöglichung einer tatbestandsmäßigen Abgrenzung des Personenkreises, der im Vertreibungsgebiet in der maßgeblichen Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufgrund seines damaligen Verhaltens, nämlich eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet wurde (Urteil vom 17. Oktober 1989 BVerwG 9 C 18.89 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, S. 43; Urteil vom 12. Dezember 1995 BVerwG 9 C 113.95 BVerwGE 100, 139, 145).
  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97
    Wie im Urteil vom 17. Juni 1997 BVerwG 9 C 10.96 (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 88, S. 115) ausgeführt, kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedoch grundsätzlich nur persönlich, nicht aber durch Dritte abgelegt werden.
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97
    Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Gericht einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen hat (Urteil vom 6. Februar 1975 BVerwG 2 C 68.73 BVerwGE 47, 330, 361; Urteil vom 20. Oktober 1987 BVerwG 9 C 147.86 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97
    Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Gericht einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen hat (Urteil vom 6. Februar 1975 BVerwG 2 C 68.73 BVerwGE 47, 330, 361; Urteil vom 20. Oktober 1987 BVerwG 9 C 147.86 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 27.10.1977 - 3 C 6.77

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Deutsches Ursprungsgebiet - Ostoberschlesien

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 6.92

    Vertreibungsmaßnahmen - Vertreibungsgebiete - Vertriebene

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82

    Staatsangehörigkeitsausweis - Heimatschein - Irrtum - Deutsche

  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 9.86

    Vertriebene - Vermögensschäden - Aussiedler - Deutsche Volkszugehörigkeit -

  • BVerwG, 07.08.1995 - 9 B 311.95

    Versailler Vertrag - Art. 123 Abs. 1, 124 GG

  • OVG Hamburg, 18.03.1997 - Bf VI (VII) 63/95

    Vertriebenenausweis; Beweiswirkung des Staatsangehörigkeitsausweises;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 5 N 2.12

    Wirkung einer durch Fristablauf eingetretenen Wirkungslosigkeit eines

    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass der dem Kläger am 22. Oktober 1998 nach Vorlage des deutschen Reisepasses seines Großvaters E... ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis die bestehenden Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit schon deshalb nicht entfallen lasse, weil dieser bis zum 21. Oktober 2008 befristet und daher unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 18.97 -, juris Rn. 16) seither ohnehin wirkungslos gewesen sei.

    Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass dem Staatsangehörigkeitsausweis nur eine eingeschränkte Bedeutung als Beweismittel zukommt und dessen tatsächliche Vermutung nur gilt, wenn keine Hinweise darauf bestehen, dass ein anderer als der vermutete Sachverhalt ernsthaft in Betracht kommt; liegen dagegen - wie hier - Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises vor, ist die Vermutung, dass der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Ausweisausstellung deutscher Staatsangehöriger war, entkräftet und lassen sich aus ihm auch keine Rückschlüsse auf eine frühere deutsche Staatsangehörigkeit ziehen (Urteil vom 3. November 1998, a.a.O, juris Rn. 16).

    Die zweite Frage ist - wie unter 2. ausgeführt - bereits höchstrichterlich durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1998, a.a.O., juris Rn. 16, als geklärt anzusehen, sodass es insoweit keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

  • BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 9.99

    Erteilung des Vertriebenenausweises; Spätgeborene aus Polen; Erwerb der deutschen

    Deshalb muß im Einzelfall nachgewiesen werden, daß er aus freien Stücken gestellt wurde (Urteile vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - ; vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - ; vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - ; vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 18.97 - ).
  • BVerwG, 18.11.1999 - 5 C 8.99

    Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid; besondere Härte; Erteilung

    Dieser nach § 39 RuStAG erteilte Ausweis, dessen Richtigkeit nicht in Frage steht, stellte ein Beweismittel dar, das eine - tatsächliche - Vermutung für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung erzeugte (Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309, 316) und - was die Beklagte ebenfalls annimmt - auch den Rückschluß rechtfertigte, daß die Klägerin seit ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige war (vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140, 142, 143; Urteil vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 18.97 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 55).
  • VG München, 07.11.2001 - M 28 K 99.3743

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweiseses für einen polnischen

    Nach Art. 6 Abs. 1 des Wiener Abkommens haben deutsche Staatsangehörige aufgrund des Art. 91 des Versailler Vertrags und des Art. 3 des Vertrags vom 28. Juni 1919 von Rechts wegen unter Ausschluss der deutschen Reichsangehörigkeit die polnische Staatsangehörigkeit erworben, wenn sie ihren Wohnsitz mindestens seit dem 1. Januar 1908 bis zum 10. Januar 1920 in den Gebieten hatten, die Bestandteil des polnischen Staates geworden waren (vgl. BVerwG vom 12.12.1995 - 9 C 113.95, BVerwGE 100, 139; vom 03.11.1998 - 9 C 18.97).

    Da er aber in Bobrownik blieb, das auch am 31. Dezember 1937 sein Wohnsitz war, ist daraus zu schließen, dass er davon abgesehen hat, für die deutsche Staatsangehörigkeit zu optieren (vgl. BVerwG vom 03.11.1998, a.a.O.).

  • VG München, 08.07.2002 - M 25 K 00.823
    Darüber hinaus bindet ein Staatsangehörigkeitsausweis andere Behörden nicht ( BVerwG v. 3.11.1998, Az.: 9 C 18.97, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 55), und auch nicht das Gericht, weder in Bezug auf die Staatsangehörigkeit noch in Bezug auf vorgelagerte Fragen wie die der Rechtzeitigkeit der Ausübung des Erklärungsrechts.

    Denn ein Staatsangehörigkeitsausweis wirkt nicht rechtsbegründend oder bindend für andere Behörden (vgl. zum Ganzen: BVerwG v. 3.11.1998, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2009 - 5 S 17.09

    Antragserfordernis im Beschwerdeverfahren; Umdeutung von Anträgen auf Gewährung

    Zum einen ist der Ausweis bereits auf Grund des Ablaufs seiner Gültigkeit ohne Bedeutung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 18.97 -, Juris Rn. 16 m. w. Nachw.).
  • VGH Bayern, 25.08.2004 - 5 ZB 02.2120

    Pass, Einziehung, Unzutreffende Eintragung, Staatsangehörigkeit,

    Er ist lediglich ein Beweismittel, das die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung erzeugt; liegen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises vor, ist die Vermutung, dass der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Ausweisausstellung deutscher Staatsangehöriger war, entkräftet (BVerwG, U.v. 21.5.1985 - 1 C 52.82, BVerwGE 71, 309/316 f., und U.v. 3.11.1998 - 9 C 18.97, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 55 S 17/18).
  • BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 10.99
    Deshalb muß im Einzelfall nachgewiesen werden, daß er aus freien Stücken gestellt wurde (Urteile vom 16. Februar 1993 BVerwG 9 C 25.92 [BVerwGE 92, 70]; vom 8. November 1994 BVerwG 9 C 472.93 [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75]; vom 12. Dezember 1995 BVerwG 9 C 113.95 [BVerwGE 100, 139]; vom 3. November 1998 BVerwG 9 C 18.97 [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 55]).
  • VGH Bayern, 21.05.2008 - 5 C 08.1193

    Prozesskostenhilfe; Personalausweis; deutsche Staatsangehörigkeit;

    Das ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 21.5.1985 - 1 C 52.82, BVerwGE 71, 309/316 und U.v. 3.11.1998 - 9 C 18.97, Buchholz 412.3 § 1 BFVG Nr. 55 S 17/18; BayVGH, B.v. 23.1.2002 - 5 ZE 01.2296 und B.v. 7.3.2005 - 5 CS 05.32 ).
  • VGH Bayern, 07.03.2005 - 5 CS 05.31
    Er ist lediglich ein Beweismittel, das die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung erzeugt; liegen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises vor, ist die Vermutung, dass der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Ausweisausstellung deutscher Staatsangehöriger war, entkräftet ( BVerwG, U.v. 21.5.1985 - 1 C 52.82 , BVerwGE 71, 309/316 f., und U.v. 3.11.1998 - 9 C 18.97 , Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 55 S 17/18).
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